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Urlaubsabgeltung und kein Ende?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 25.06.2020 (C-762/18, C-37/19) seine bisherige Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bestätigt. Danach ist nicht genommener Jahresurlaub abzugelten, sofern er nicht mehr in natura genommen werden kann. Dies gilt nun auch für die Abgeltung von aufgelaufenen Jahresurlaub nach rechtswidriger Kündigung.

Anders als bei arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern, deren Urlaubsansprüche nach der Rechtsprechung des EuGH zulässigerweise nach 15 Monaten erlöschen dürfen, können rechtswidrig entlassene Arbeitnehmer alle Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die sie während des Zeitraums zwischen dem Tag der rechtswidrigen Entlassung und dem Tag der Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung erworben haben, gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend machen. Denn der Arbeitgeber ist insoweit nicht schützenswert, da dem Arbeitnehmer die Möglichkeit seine Arbeitsleistung zu erbringen aufgrund einer als rechtswidrig eingestuften Entlassung verwehrt wurde. Ohne die rechtswidrige Entlassung des Arbeitgebers wäre der Arbeitnehmer in der Lage gewesen, während des betreffenden Zeitraums zu arbeiten und seinen Anspruch auf Jahresurlaub wahrzunehmen. Im zu entscheidenden Falle hatte die Mitarbeiterin 285 Tage nicht genommenen Jahresurlaub eingefordert.

Gilt die Entscheidung des EuGH für sämtliche Urlaubsansprüche?

Nein. Die Entscheidung gilt nur für gesetzliche Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Dieser beträgt gem. § 3 Abs. 1 BurlG 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dieser gesetzliche Urlaubsanspruch kann sich um weitere 5 Tage erhöhen, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt, § 208 Abs. 1 SGB IX.

Wird darüber hinaus arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich ein weiterer Urlaubsanspruch gewährt, kann der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende Urlaub nach den Regeln des Arbeitsvertrages oder des Tarifvertrages früher verfallen oder verfristen.

Wann verfällt der Urlaub wegen Krankheit?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, wenn er in Folge Krankheit nicht genommen werden konnte. Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2018 und davor sind somit am 31.03.2020 verfallen. Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2019 können noch bis zum 31.03.2021 geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entsteht der Urlaubsanspruch auch für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und anderweitige Leistungen bezogen werden (BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10).

Anders als bei einer rechtswidrigen Kündigung ist der Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Anhäufung von Urlaubansprüchen schützenswert, da er auf die Gesundheit des Arbeitnehmers nur bedingten Einfluss hat. Insoweit kann daher der Jahresurlaub dadurch eingeschränkt werden, dass er nach einem Übertragungszeitraum vom 15 Monaten verfällt (EuGH in NJW 2018, 33, Rn. 55).

Kann ich meinen Urlaubsanspruch in das nächste Jahr übertragen?

Es kommt darauf an. Grundsätzlich ist der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Er kann auf Antrag in das kommende Kalenderjahr übertragen werden und ist dann in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres zu nehmen, § 7 Abs. 3 BurlG.

Allerdings ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Urlaubsgewährung im laufenden Kalenderjahr zu ermöglichen. Der Arbeitgeber muss hier von sich aus tätig werden. Kann der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass er dem Arbeitnehmer die Urlaubsgewährung im laufenden Kalenderjahr ermöglicht hat, wird der nicht genommene Urlaub ohne Antrag in das folgende Kalenderjahr übertragen. Der Urlaubsanspruch verfällt dann auch nicht am 31.03. des Folgejahres, sondern kann sogar rückwirkend für mehrere Kalenderjahre geltend gemacht werden. Der EuGH geht davon aus, dass der Arbeitgeber insoweit nicht schützenswert ist.

Habe ich Anspruch auf Auszahlung nicht genommenen Urlaubs (Urlaubsabgeltung)?

Grundsätzlich ist der Urlaub in natura zu nehmen. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht. Nur wenn der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura genommen werden kann, besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Ausnahme: Die Abgeltung nicht genommen Urlaubs nach rechtswidriger Kündigung (EuGH, Urteil vom 25.06.2020, C-762/18, C-37/19).

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