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Änderungsvertrag im Arbeitsrecht

Will der Arbeitgeber den Inhalt des Arbeitsvertrages ändern, geht dies nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers. Solange der Arbeitnehmer den Änderungsvertrag nicht unterzeichnet, gelten die bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages.

Änderung durch Weisungsrecht oder Direktionsrecht

Unter Umständen kann der Arbeitgeber aber einseitig über sein sogenanntes Weisungsrecht oder Direktionsrecht gemäß § 106 GewO den Arbeitsort, die Arbeitszeit sowie den Inhalt der Arbeit einseitig ändern. Das gilt aber nur dann, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag oder den tariflichen Vorschriften nichts Gegenteiliges ergibt. Zudem muss der Arbeitgeber bei der Ausübung des Weisungsrechts oder Direktionsrechts nach „billigem Ermessen“ handeln. D.h., er muss auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen.

Fristen für Änderungsverträge im Arbeitsrecht

Für einseitige Änderungen von Arbeitsverträgen durch den Arbeitgeber gelten im Arbeitsrecht in der Regel gesetzliche Fristen, die vom Arbeitgeber einzuhalten sind. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Fristen, muss der Arbeitnehmer diesen Verstoß ebenfalls innerhalb gesetzlich bestimmter Fristen rügen um Nachteile zu vermeiden. Nur bei einvernehmlichen Änderungen von Arbeitsverträgen (Änderungsvertrag) kann beidseitig auf die Einhaltung bestimmter Fristen verzichtet werden. Zögern Sie nicht – als Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützen wir Sie auch in der Einhaltung und Wahrung arbeitsrechtlicher Fristen.

Änderungskündigung

Ansonsten kann eine einseitige Änderung des Arbeitsvertrages nur über eine Änderungskündigung erfolgen. Dabei wird der bisherige Arbeitsvertrag gekündigt und die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Konditionen angeboten. Gegen die Änderungskündigung muss der Arbeitnehmer wie gegen eine normale Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Kündigungsschutzklage erheben oder das Änderungsangebot annehmen. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht wird in der Regel empfehlen, das Änderungsangebot unter Vorbehalt anzunehmen und Kündigungsschutzklage gegen die Änderungskündigung zu erheben. Dann hat der Arbeitnehmer alle Trümpfe in der Hand. Erklärt das Arbeitsgericht die Änderungskündigung für unwirksam, wird das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt. Ansonsten gilt die Annahme des Änderungsangebots.


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