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Der Fachanwalt für Familienrecht hilft bei Fragen zum Trennungsunterhalt bei Scheidung

Anspruch auf Trennungsunterhalt kann für den Zeitraum ab der Trennung der Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Unabhängig vom Geschlecht kann der Ehepartner Trennungsunterhalt verlangen, der gar nichts oder weniger verdient als sein Ehepartner. Der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) muss aber schriftlich eingefordert bzw. angemahnt werden. Die Geltendmachung sollte jedenfalls schriftlich erfolgen. Dabei hilft der Fachanwalt für Familienrecht. Ohne die Geltendmachung von Trennungsunterhalt kann für vergangene Zeiträume kein Trennungsunterhaltsanspruch mehr beansprucht werden.

Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Fachanwalt für Familienrecht hilft!

Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist, dass die Eheleute voneinander getrennt leben. Die Trennung erfolgt meist durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Eine Ummeldung ist nicht erforderlich. Der Tag des tatsächlichen Auszuges gilt als Trennungsdatum. Die Trennung kann auch bereits innerhalb der Ehewohnung erfolgen. Erforderlich ist die Trennung von Tisch und Bett. Es darf nicht mehr gemeinsam gehaushaltet werden (kein gemeinsames Einkaufen, Mahlzeiten, Wäsche waschen, etc.). Zu Beweiszwecken sollte die Trennung innerhalb der Ehewohnung jedenfalls schriftlich fixiert werden. Dabei hilft der Fachanwalt für Familienrecht.

Weitere Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist die Bedürftigkeit eines Ehegatten. Bedürftig ist in der Regel der Ehegatte, der weniger als sein Partner verdient oder gar nicht erwerbstätig ist. Um die Höhe des Trennungsunterhalts errechnen zu können, ist der andere Ehegatte dazu verpflichtet sein Einkommen offen zu legen und die letzten 12 Gehaltsabrechnungen sowie den zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid offen zu legen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Der in Anspruch genommene Ehegatte muss leistungsfähig sein. Maßgeblich ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Nettoeinkommen in Höhe von wenigstens 1.200,00 € verbleiben. Schulden und sonstige Zahlungsverbindlichkeiten können nur berücksichtigt werden, wenn sie bereits zu Ehezeiten, das heißt vor der Trennung vorhanden waren und auch bedient wurden. Schulden die nach der Trennung aufgenommen wurden können in der Regel nicht als „eheprägend“ berücksichtigt werden.

Wie lange kann ich Trennungsunterhalt verlangen?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht jedenfalls für die Dauer des Trennungsjahres, also für die Dauer von einem Jahr ab dem Trennungsdatum. Dies gilt unabhängig davon, wie lange die Eheleute verheiratet waren, somit auch bei kurzer Ehedauer. Auf den Trennungsunterhaltsanspruch kann nicht wirksam verzichtet werden. Entsprechende Vereinbarungen sind ungültig und unwirksam. Während des Trennungsjahres ist der bedürftige Ehegatte nicht dazu verpflichtet eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit auszudehnen. Die Ehegatten sollen ein Jahr lang Zeit haben sich auf die neue Situation einzustellen. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres ist der bedürftige Ehegatte dazu verpflichtet eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird ihm ein „fiktives Einkommen“ zugerechnet. Die Höhe dieses fiktiven Einkommens richtet sich nach den Verdienstmöglichkeiten des bedürftigen Ehegatten, also nach dem Stand seiner Ausbildung. Dadurch kann der Trennungsunterhalt nach Ablauf des Trennungsjahres rechnerisch wegfallen oder sich jedenfalls erheblich reduzieren.

Werden minderjährige Kinder von dem bedürftigen Ehegatten betreut, ist dieser nicht dazu verpflichtet nach Ablauf des Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, solange das jüngste Kind nicht das dritte Lebensjahr vollendet hat. Die Erwerbsobliegenheit tritt erst mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes ein. Ebenso besteht keine Erwerbsobliegenheit des bedürftigen Ehegatten, sofern dieser erwerbsunfähig oder in der Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Diese Voraussetzung muss der bedürftige Ehegatte aber nachweisen.

Wieviel Trennungsunterhalt muss gezahlt werden?

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Familieneinkommens. Dem Erwerbstätigen soll aber ein Anreiz für seine Tätigkeit gegeben werden, sodass ein Siebtel des Erwerbseinkommens unberücksichtigt bleibt. Dies führt zu dem rechnerischen Ergebnis, dass der Bedürftige von dem Unterhaltspflichtigen drei Siebtel des bereinigten Nettoeinkommens als Trennungsunterhalt verlangen kann.

Beispiel:
Der Ehemann verdient 3.000,00 € netto und die Ehefrau 1.000,00 € netto. Der Ehemann verdient somit 2.000,00 € netto mehr als die Ehefrau. Die Ehefrau kann drei Siebtel des Differenzbetrages als Trennungsunterhalt verlangen, mithin einen Betrag in Höhe von 857,14 €.

Allerdings ist zu beachten, dass der Kindesunterhalt minderjähriger Kinder dem Trennungsunterhalt vorgeht. Dies führt häufig zu dem Ergebnis, dass der Unterhaltspflichtige zwar Kindesunterhalt zahlen muss, für den bedürftigen Ehegatten aber kein Spielraum mehr für Trennungsunterhaltszahlungen bleibt, da ansonsten der Selbstbehalt von 1.200,00 € unterschritten wird.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt, sobald die Eheleute rechtskräftig geschieden sind. Aber auch nach der Scheidung kann der bedürftige Ehegatte Unterhaltsansprüche geltend machen. Dieser wird als nachehelicher Unterhalt oder Ehegattenunterhalt bezeichnet und muss nach Rechtskraft der Scheidung gesondert geltend gemacht werden.


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