Rechtsanwalt Erbrecht Essen
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Oliver Asch
Erbrecht Essen– wenn ein Mensch geht, streiten die Hinterbliebenen
Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Essen unterstützt Sie gerne!
Nach der ersten Trauer über den Verlust eines Angehörigen oder nahe stehenden Erblassers folgt im zweiten Schritt leider sehr häufig die Auseinandersetzung der Hinterbliebenen über das Erbe. Am Ende geht es – wie so oft – um das materielle Vermögen, das aufgeteilt wird.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um Streit zu vermeiden – Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht hilft
Sehr viel Ärger und Probleme ließen sich vermeiden, wenn sich jeder erwachsene Bürger mit Unterstützung eines spezialisierten Anwalts Gedanken über seinen letzten Willen machen würde. Da der Tod in unserer Kultur meist aus dem täglichen Leben ausgeblendet wird, sind unwillkommene Überraschungen nach dem Tod fast unausweichlich.
Nur rund 20 Prozent der deutschen Bürger haben ein Testament! Für die restlichen 80 Prozent gilt die gesetzliche Erbfolge. Und es spielt am Ende keine Rolle, ob sie die Erbfolge kennen oder für gut befunden hätten.
Eigene letztwillige Verfügungen fallen nicht leicht. Gern schiebt man die Regelung der Rechtsfolgen nach dem eigenen Ableben immer wieder hinaus. Es ist auch uns bewusst, dass der gesamte Bereich sehr sensibel zu behandeln ist – insbesondere wenn es neben der Vermögensnachfolge um Altersvollmachten oder Patientenverfügung geht.
Umso mehr gehören auch die menschlichen Aspekte zu einer gründlichen Beratung.
Wir haben uns auf die vielfältigen Facetten des Erbrechts spezialisiert und stehen Ihnen gerne zur Seite bei:
- Testamentsgestaltung
- Vermächtnis
- Beratung über sinnvolle letztwillige Verfügungen
- Erbschaftssteuer
- Unternehmensnachfolge
- Ehepartner – Kinder – Pflichtteilsrecht
- Erbauseinandersetzungen – gerichtlich und außergerichtlich
Grundzüge des Erbrechts
Das deutsche Erbrecht wird von zwei Grundsätzen geprägt:
1. Testierfreiheit
Dieser Grundsatz besagt, daß jeder zum Erben einsetzen kann, „wer ihm beliebt“. Nach diesem Grundsatz besteht die Möglichkeit, in verschiedener Weise seinen letzten Willen in Testamenten festzulegen.
2. „Das Ende geht durch das Blut“
Nach diesem Grundsatz soll das Erbe bei fehlendem Testament in der Familie bleiben, daß heißt die gesetzliche Erbfolge tritt ein. Ausprägung dieses Grundsatzes ist auch die sogenannte Pflichtteilsregelung, die dem enterbten Familienangehörigen einen Teil der Erbschaft sichert.
Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere gemeinsame Verwandte haben. Nicht in diesem Sinne verwandt, und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind Verschwägerte (Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter etc.), denn mit diesem hat der Verstorbene keine gemeinsamen Vorfahren. Adoptivkinder werden aber wie Verwandte behandelt. Ebenso sind nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Neben den Verwandten gibt es ein eigenes Erbrecht für den Ehegatten des Verstorbenen (gilt nicht für Geschiedene). Sind weder Verwandte noch ein Ehegatte vorhanden, erbt der Staat.
3. Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach sogenannten Ordnungen:
Zu den Erben erster Ordnung gehören nur die Abkömmlinge des/der Erblasser/in, d.h. seine Kinder, Enkel und Urenkel. Soweit es jemanden gibt, der zu dieser Gruppe der Abkömmlinge gehört, gehen alle entfernten Verwandten leer aus und können nicht am Erbe teilhaben, es sei denn, es besteht ein anderslautendes Testament.
Die Kindeskinder (Enkel,Urenkel) können regelmäßig nur dann etwas erben, wenn ihre Eltern bereits gestorben sind, oder selbst die Erbschaft nicht annehmen wollen.
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des/der Erblassers/in und deren Kinder und Kinderkinder, also Geschwister, sowie Nichten und Neffen des/der Verstorbenen. Auch hier gilt, daß die Kinder eines/r zunächst Erbberechtigung, der/die jedoch bereits verstorben ist, das Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer Mutter übernehmen. Verwandte der zweiten Ordnung können nur dann erben, wenn kein näherer Verwandter der ersten Ordnung vorhanden ist.
Die dritte Ordnung umfaßt die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Onkel,Cousine u.s.w.), die vierte Ordnung die Urgroßeltern und deren Kinder unde Kindeskinder.
4. Erbrecht des Ehegatten
Das Erbrecht der Ehegatten steht außerhalb des Systems der Ordnungen. Der überlebende Ehegatte bekommt:
– neben den Erben der ertsen Ordnung, d.h. den Kindern und Enkeln, 1/4 des Erbes,
– neben den Erben der zweiten Ordnung, d.h. den Eltern und Geschwistern u.s.w. des verstorbenen Ehegatten, 1/2 des Erbes,
– neben den Erben der dritten Ordnung, d.h. den Großeltern der verstorbenen Ehegatten, 1/2 des Erbes.
Haben die Eheleute im ,,gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ gelebt (dieser gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag zwischen Eheleuten vereinbart worden ist), so erhöht sich der gesetliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4. Dies ist in aller Regel der Fall. Dann steht dem Ehegatten
– neben den Erben der ersten Ordnung 1/2 des Erbes,
– neben den Erben der zweiten Ordnung 3/4 des Erbes,
– neben den Großeltern des/der Verstorbenen 3/4 des Erbes zu.
Die Witwe erhält grundsätzlich den sogenannten ,,Großen Voraus“, der regelmäßig alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände umfaßt.
Geschiedenen und in Scheidung lebenden Ehegatten steht kein gesetzliches Erbrecht zu.
5. Pflichtteil
Jeder kann seinen nächsten Angehörigen enterben, indem er ein Testament macht. Es ist jedoch als ungerecht empfunden worden, wenn der/die Erblasser/in seinen Ehegatten, den Kindern und Kindeskindern oder den Eltern gar nicht zukommen läßt. Dehalb sichert das Gesetz diesem Personenkreis den sogenannten Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigen haben in jedem Fall einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Erblasser E hinterläßt ein Erbe im Werte von 5.000 €. Als gesetzlicher Erbe ist nur ein Sohn vorhanden. Der Erblasser setzt in seinem Testament seine Freundin als Alleinerbin ein. Da der Sohn ohne Testament Alleinerbe gewesen wäre, steht ihm als Pflichtteil die Hälfte des Erbes, also 2.500 € zu. Diesen Betrag muß die Freundin an ihn auszahlen.
In ganz eng umgrenzten Fällen, zum Beispiel bei körperlicher Mißhandlung durch den Pflichtteilsberechtigten, kann im Testament auch der Pflichtteil entzogen werden.
6. Testament
Ein Testament ist die schriftliche Darlegung des letzten Willes, mit dem der/die Erblasser/in über sein/ihr Vermögen verfügt.
Um gültig zu sein, muß ein Testament bestimmte Formvorschriften einhalten. Es gibt unterschiedliche Arten von Testamenten.
A. Das eigenhändige Testament
Das übliche Testament ist das eigenhändige Testament. Es muß vom/von der Erblasser/in handschriftlich verfaßt und unterschrieben sein. Dabei ist zwingend notwendig, daß der komplette Text handschriftlich
verfaßt wird. Die bloße Unterschrift unter einen mit Schreibmaschine geschriebenen Text recht nicht aus. Ferner ist zu beachten, daß aus dem Testament der/die Erblasser/in, sowie Ort und Datum der Errichtung
des Testamentes hervorgeht. Bei Nichtbeachtung dieser Formvorschrift ist das Testament ungültig. Es tritt dann die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
B. Das öffentliche oder notarielle Testament
Wer sicher gehen will, bei der Abfassung des Testamentes keine Fehler zu machen oder nicht in der Lage ist, selbst ein Testament zu verfassen, kann ein öffentliches oder notarielles Testament errichten.
Die geschieht in der Weise, daß der letzte Wille mündlich gegenüber einem Notar erklärt, oder selbst schriftlich abgefaßt und dem Notar übergeben wird.
Der Notar ist zur Beratung verpflichtet. Das notarielle Testament wird immer in amtliche Verwahrung genommen. Für die Errichtung eines notariellen Testaments wird entsprechend dem Wert des Erbes eine
Gebühr entrichtet.
C. Das gemeinschaftliche Testament
Ehegatten genießen den Vorzug, ihren letzten Willen in einem Testament gemeinsam niederlegen zu können. Hier schreibt zum Beispiel ein Ehegatte den letzten Wille beider handschriftlich auf und beide
unterschreiben. Auch hier sind die Angaben zu Erblassern, Ort und Datum unbediengt notwendig.
Das gemeinschaftliche Testament kann in der Regel von einem Ehegatten allein, insbesondere nach dem Tode des anderen, nicht widerrufen werden.
D. Das Nottestament
In Ausnahmesituationen, wenn der Erblasser nicht mehr die Kraft hat, handschriftlich sein Testament selbst zu verfassen, und wenn darüber hinaus die Gefahr besteht, daß ein herbeigerufener Notar nicht
mehr rechtzeitig zur Stelle sein wird, kommt die Errichtung eines sog. Nottestamentes in Betracht.
Es wird vom/von der Erblasser/in mündlich zur Niederschaft des Bürgermeisters oder des sonst gesetzlich vorgesehenen Beamten (z.B.: Standesbeamte) erklärt. Der Bürgermeister muß zur Beurkundung
zwei Zeugen hinzuziehen. Diese dürfen in dem zu errichtenden Testament nicht selbst bedacht worden sein.
Besteht so ernst Todesgefahr, daß auch der Bürgermeister nicht mehr geholt werden kann, darf das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen erklärt werden. Hinsichtlich der Zeugen
(es dürfen keine Verwandten sein) und der anzufertigenden Niederschrift sind verschiedende Vorschriften zu beachten, die eine wirksame Errichtung eines Testamentes erschweren.
Ein Nottestament verliert seine Gültigkeit, wenn seit der Errichtung drei Monate vergangen sind und der/die Erblasser/in noch lebt. In aller Regel ist angezeigt in Notsituationen einen Notar zu holen.
Dieser kann meist besser helfen. In der Praxis spielen Nottestament daher kaum eine Rolle.
7. Erbvertrag
Seinen letzten Willen kann man schließlich auch in einem sog. Erbvertrag festhalten, der von einem Notar zu schließen ist.
8. Inhalt von Testamenten
In einem Testament kann abweichend von der gestzlichen Erbfolgeregelung grunddsätzlich frei bestimmt werden, wer was unter welchen Umständen aus dem Vermögen bekommen soll.
Man kann:
– abweichend von der gestzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen. Diese müssen nicht Menschen sein, es können auch wohltätige Organisationen, Vereine oder Kirchen eingesetzt werden.
– jemanden enterben, d.h. den gesetzlichen Erbanspruch zumindest auf den Pflichtteilbegrenzen,
– für den Fall, daß der zum Erbe bestimmte vor dem Erblasser stirbt, einen Ersatzerben bestimmen,
– Vor- und Nacherben bestimmen, d.h. festlegen, daß nach dem Tode des Vorerben das übergebliebene Erbe ein Nacherbe erhalten soll (häufige Regelung; Vorerbe ist die Ehefrau,Nacherbe sind die Kinder),
– bei mehreren Erben bestimmen, wie der Nachlaß geteilt werden soll (Beispiel: ,,Meine Tochter soll das Auto, mein Sohn das Ölgemälde erhalten“),
– Vermächtnisse aussetzen, d.h. einer Person, die Nichterbe ist, ganz bestimmte Gegenstände zuwenden (Beispiel: ,,Erben sind meine drei Kinder, die goldene Taschenuhr vermache ich vermache ich meinem Enkelkind Hugo“).
Die Erben sind dasnn verpflichtet, die goldene Taschenuhr, das Vermächtnis, dem Enkel Hugo auszuhändigen.
9. Widerruf von Testamenten und Testierfähigkeit
Der/die Erblasser/in kann ein Testament jederzeit, auch teilweise, widerrufen und ändern. Es bestehen hierbei drei Möglichkeiten:
A. Widerruf durch ein neues Testament,
B. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung
Ein öffentliches Testament wird auch dadurch außer Kraft gesetzt, wenn es aus der amtlichen Verwahrung genommen wird,
C. Widerruf durch Vernichtung
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, wenn es vernichtet oder verändert wird (vom Erblasser/in).
Besonderheiten bestehen beim gemeinschaftlichen Testament. Dies kann von den Ehegatten zusammen jederzeit, von einem Ehepartner allein nur durch eine notariell beurkundete Erklärung, nach dem Tode des Ehegatten gar nicht
mehr widerrufen werden.
Grundsätzlich kann jede Person, die älter als 16 Jahre alt ist, ein Testament errichten. Besonderheiten bestehen bei geistig Verwirrten und Leuten, die unter Betreuung stehen.