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LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.05.2015 – 3 TaBV 35/14

Der Arbeitgeber kann ggü. dem Betriebsrat einen interessensausgleichspflichtigen Personalabbau nicht ohne besonders Interesse gem. § 79 BetrVG als Betriebsgeheimnis deklarieren.

Der Arbeitgeber informierte den Betriebsrat über den geplanten Abbau von ca. 300 Stellen und erklärte dies ggü. dem Betriebsrat ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig. Der Betriebsrat wollte die Belegschaft vor Abschluss des Interessensausgleich darüber informieren.

Gem. § 79 BetrVG können nur Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erklärt werden, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Der Wunsch, den Personalabbau vor Konkurrenzunternehmen zu verbergen reicht hierfür nicht aus. Ebensowenig die Befürchtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer könnten bei der Bekanntgabe des geplanten Abbaus schlechter arbeiten. Vielmehr muß der Betriebsrat ab Beginn der Unterrichtung in der Lage sein, mit den Arbeitnehmern zu kommunizieren. Ansonsten kann er seine Mitbestimmungsrechte nicht effektiv und sachgerecht ausüben. Daher hat das LAG entschieden, dass der Betriebsrat die Belegschaft bereits vor Abschluss des Interessensausgleich über den geplanten Stellenabbau informieren darf.

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