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BAG, Urteil vom 23.07.2015 – 6 AZR 457/14

Eine Kündigung mit Hinweis auf die Pensionberechtigung des Arbeitnehmers ist diskriminierend und nach § 134 BGB i.V.m. §§ 7 I, 1 und 3 AGG unwirksam.

Der Arbeitgeber, bei dem weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind, hatte dem Arbeitnehmer kurz vor Beginn der Altersrente gekündigt. Im Kündigungsschreiben wurde auf die Pensionsberechtigung des Arbeitnehmers verwiesen.

Das BAG hat eine Altersdiskriminierung des Arbeitnehmers festgestellt, da die Kündigung ausweislich des Kündigungsschreibens vor dem Hintergrund der bevorstehenden Altersrente erfolgte. Somit war offenkundig das Lebensalter des Arbeitnehmers das Motiv für die Kündigung. Diese Diskriminierungsvermutung des § 22 AGG konnte der Arbeitnehmer nicht widerlegen. Somit ist die Kündigung nach § 134 BGB i.V.m. §§ 7 I, 1 und 3 AGG unwirksam, obgleich das KSchG keine Anwendung findet.

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