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BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 651/10

Das ein Dienstwagen überwiegend im Außendienst benutzt wird, rechtfertigt im Regelfall nicht den Widerruf der Privatnutzung im Rahmen einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Freistellung.

Der Arbeitgeber hatte dem im Außendienst tätigen Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden durfte. Entschädigungsloser Widerruf der Dienstwagenüberlassung war arbeitsvertraglich im Falle der Freistellung vereinbart. Nach Arbeitnehmerkündigung verlangte der Arbeitgeber Rückgabe des Dienstwagens vor Ablauf der Kündigungsfrist. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer auf Zahlung von Nutzungsausfall.

Das BAG hält die Klage für begründet, denn der Arbeitgeber hat seinen Widerruf der privaten Dienstwagennutzung nicht nach billigem Ermessen ausgeübt. Der Arbeitnehmer war dazu verpflichtet, die private Nutzung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu versteuern, obgleich er das Fahrzeug vorzeitig zurückgeben mußte. Der Entzug führte damit zu einem faktischen Nutzungsausfall und zu einer Minderung des Nettoeinkommens, da der steuerlichen Belastung kein Gegenwert zur Verfügung stand. Das Interesse des Arbeitnehmers den zu versteuernden Vorteil real nutzen zu können, überwiegt das abstrakte Interesse des Arbeitgebers am sofortigen Entzug des Dienstwagens.

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