Allgemein Archive - Oliver Asch Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Essen Tue, 06 Feb 2018 10:04:48 +0000 de-DE hourly 1 https://www.kanzlei-asch.de/wp-content/uploads/2018/03/cropped-Favicon-32x32.png Allgemein Archive - Oliver Asch 32 32 BAG, Urteil vom 09.06.2011 – 6 AZR 687/09 https://www.kanzlei-asch.de/bag-urteil-vom-09-06-2011-6-azr-687-09/ https://www.kanzlei-asch.de/bag-urteil-vom-09-06-2011-6-azr-687-09/#respond Thu, 16 Nov 2017 16:18:52 +0000 http://www.kanzlei-asch.de/?p=73 Die Kündigung des Arbeitgebers kann auch durch Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten des Arbeitnehmers erfolgen. Die Übergabe außerhalb der Ehewohnung ist zulässig. Die Arbeitnehmerin hatte nach einem Streit ihren Arbeitsplatz verlassen. Noch am selben Tag spricht die Arbeitgeberin die Kündigung aus. Da die Arbeitnehmerin nicht mehr am Arbeitsplatz ist, wird ein Mitarbeiter mit der […]

Der Beitrag BAG, Urteil vom 09.06.2011 – 6 AZR 687/09 erschien zuerst auf Oliver Asch.

]]>
Die Kündigung des Arbeitgebers kann auch durch Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten des Arbeitnehmers erfolgen. Die Übergabe außerhalb der Ehewohnung ist zulässig.

Die Arbeitnehmerin hatte nach einem Streit ihren Arbeitsplatz verlassen. Noch am selben Tag spricht die Arbeitgeberin die Kündigung aus. Da die Arbeitnehmerin nicht mehr am Arbeitsplatz ist, wird ein Mitarbeiter mit der Überbringung des Kündigungsschreibens an den Ehemann der Arbeitnehmerin beauftragt. Dem Ehemann wird das Kündigungsschreiben an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt mit der o.g. Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, dass der Ehegatte als Empfangsbote gesehen wird. Es hat aber erstmals deutlich gemacht, dass die Übergabe der Kündigung an den Ehegatten nicht nur in der Ehewohnung, sondern auch außerhalb erfolgen kann. Bei Zeitdruck kann dies für den Arbeitgeber ein Rettungsanker sein. Ein sicherer Weg ist dies aber nicht. Lehnt der Ehegatte die Weitergabe eindeutig ab, wird es für den Arbeitgeber problematisch.

Der Beitrag BAG, Urteil vom 09.06.2011 – 6 AZR 687/09 erschien zuerst auf Oliver Asch.

]]>
https://www.kanzlei-asch.de/bag-urteil-vom-09-06-2011-6-azr-687-09/feed/ 0
BAG, Urteil vom 29.09.2005 – 8 AZR 571/04 https://www.kanzlei-asch.de/bag-urteil-vom-29-09-2005-8-azr-571-04/ https://www.kanzlei-asch.de/bag-urteil-vom-29-09-2005-8-azr-571-04/#respond Thu, 16 Nov 2017 16:18:34 +0000 http://www.kanzlei-asch.de/?p=71 Kommt der Arbeitgeber in seinem Kündigungsschreiben nicht der Hinweispflicht gem. §§ 2 II S.2 Nr.3, 37 b SGB III nach, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass dieser sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden hat, macht der Arbeitgeber sich nicht schadensersatzpflichtig. Enthält das Kündigungsschreiben einen entsprechenden Hinweis, muß dieser korrekt formuliert sein um Schadensersatzansprüche auszuschließen. Hinweis: Der Arbeitgeber […]

Der Beitrag BAG, Urteil vom 29.09.2005 – 8 AZR 571/04 erschien zuerst auf Oliver Asch.

]]>
Kommt der Arbeitgeber in seinem Kündigungsschreiben nicht der Hinweispflicht gem. §§ 2 II S.2 Nr.3, 37 b SGB III nach, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass dieser sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden hat, macht der Arbeitgeber sich nicht schadensersatzpflichtig. Enthält das Kündigungsschreiben einen entsprechenden Hinweis, muß dieser korrekt formuliert sein um Schadensersatzansprüche auszuschließen.

Hinweis: Der Arbeitgeber sollte daher keinen Hinweis in der Kündigung erteilen.

Der Beitrag BAG, Urteil vom 29.09.2005 – 8 AZR 571/04 erschien zuerst auf Oliver Asch.

]]>
https://www.kanzlei-asch.de/bag-urteil-vom-29-09-2005-8-azr-571-04/feed/ 0
BAG, Urteil vom 22.09.2005 – 2 AZR 480/04 https://www.kanzlei-asch.de/bag-urteil-vom-22-09-2005-2-azr-480-04/ https://www.kanzlei-asch.de/bag-urteil-vom-22-09-2005-2-azr-480-04/#respond Thu, 16 Nov 2017 16:17:47 +0000 http://www.kanzlei-asch.de/?p=65 Hat der Arbeitgeber alles getan, um den rechtzeitigen Zugang eines Kündigungsschreibens sicherzustellen, kann sich der Arbeitnahmer nicht auf verspäteten Zugang berufen, wenn er die Verspätung selbst zu vertreten hat. Bereits vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages war der Arbeitnehmer umgezogen, blieb aber zunächst unter seiner bisherigen Adresse gemeldet. Der Arbeitgeber wurde darüber nicht informiert. Der Arbeitnehmer stellte […]

Der Beitrag BAG, Urteil vom 22.09.2005 – 2 AZR 480/04 erschien zuerst auf Oliver Asch.

]]>
Hat der Arbeitgeber alles getan, um den rechtzeitigen Zugang eines Kündigungsschreibens sicherzustellen, kann sich der Arbeitnahmer nicht auf verspäteten Zugang berufen, wenn er die Verspätung selbst zu vertreten hat.

Bereits vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages war der Arbeitnehmer umgezogen, blieb aber zunächst unter seiner bisherigen Adresse gemeldet. Der Arbeitgeber wurde darüber nicht informiert. Der Arbeitnehmer stellte mehrere Nachsendeanträge an verschiedene Adressen. Eine dem Arbeitgeber übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthielt die alte Adresse des Arbeitnehmers, der zeitgleich unter seiner neuen Adresse mit dem Versorgungsamt korrespondierte. Innerhalb der Probezeit wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nach Ankündigung fristgerecht gekündigt. Das Kündigungsschreiben war an die im Arbeitsvertrag und in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genannte Anschrift adressiert worden. Nach zunächst erfolgloser Zustellung wurde die Kündigung durch den Personalleiter persönlich an die alte Adresse zugestellt.

Die Zustellung an die alte Adresse hat das BAG als wirksam angesehen, da der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Zustellung der Kündigung nahezu arglistig vereitelt habe, so daß es auf den tatsächlichen Zugang nicht ankommt. Obgleich der Arbeitnehmer von der bevorstehenden Kündigung wußte, hatte er dem Arbeitgeber auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch die alte Adresse mitgeteilt. Dieses Verhalten läßt auf eine bewußte Irreführung des Arbeitgebers schließen. Dieser hatte seinerseits mehrere Zustellversuche (Kurier, Personalleiter, Einwurfschreiben) an die ihm bekannte Adresse unternommen und alles erforderliche getan, um die ordnungsgemäße Zustellung sicherzustellen.

Der Beitrag BAG, Urteil vom 22.09.2005 – 2 AZR 480/04 erschien zuerst auf Oliver Asch.

]]>
https://www.kanzlei-asch.de/bag-urteil-vom-22-09-2005-2-azr-480-04/feed/ 0