BAG, Urteil vom 22.09.2005 – 2 AZR 480/04
Hat der Arbeitgeber alles getan, um den rechtzeitigen Zugang eines Kündigungsschreibens sicherzustellen, kann sich der Arbeitnahmer nicht auf verspäteten Zugang berufen, wenn er die Verspätung selbst zu vertreten hat.
Bereits vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages war der Arbeitnehmer umgezogen, blieb aber zunächst unter seiner bisherigen Adresse gemeldet. Der Arbeitgeber wurde darüber nicht informiert. Der Arbeitnehmer stellte mehrere Nachsendeanträge an verschiedene Adressen. Eine dem Arbeitgeber übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthielt die alte Adresse des Arbeitnehmers, der zeitgleich unter seiner neuen Adresse mit dem Versorgungsamt korrespondierte. Innerhalb der Probezeit wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nach Ankündigung fristgerecht gekündigt. Das Kündigungsschreiben war an die im Arbeitsvertrag und in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genannte Anschrift adressiert worden. Nach zunächst erfolgloser Zustellung wurde die Kündigung durch den Personalleiter persönlich an die alte Adresse zugestellt.
Die Zustellung an die alte Adresse hat das BAG als wirksam angesehen, da der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Zustellung der Kündigung nahezu arglistig vereitelt habe, so daß es auf den tatsächlichen Zugang nicht ankommt. Obgleich der Arbeitnehmer von der bevorstehenden Kündigung wußte, hatte er dem Arbeitgeber auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch die alte Adresse mitgeteilt. Dieses Verhalten läßt auf eine bewußte Irreführung des Arbeitgebers schließen. Dieser hatte seinerseits mehrere Zustellversuche (Kurier, Personalleiter, Einwurfschreiben) an die ihm bekannte Adresse unternommen und alles erforderliche getan, um die ordnungsgemäße Zustellung sicherzustellen.