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BAG, Urteil vom 09.06.2011 – 6 AZR 687/09

Die Kündigung des Arbeitgebers kann auch durch Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten des Arbeitnehmers erfolgen. Die Übergabe außerhalb der Ehewohnung ist zulässig.

Die Arbeitnehmerin hatte nach einem Streit ihren Arbeitsplatz verlassen. Noch am selben Tag spricht die Arbeitgeberin die Kündigung aus. Da die Arbeitnehmerin nicht mehr am Arbeitsplatz ist, wird ein Mitarbeiter mit der Überbringung des Kündigungsschreibens an den Ehemann der Arbeitnehmerin beauftragt. Dem Ehemann wird das Kündigungsschreiben an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt mit der o.g. Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, dass der Ehegatte als Empfangsbote gesehen wird. Es hat aber erstmals deutlich gemacht, dass die Übergabe der Kündigung an den Ehegatten nicht nur in der Ehewohnung, sondern auch außerhalb erfolgen kann. Bei Zeitdruck kann dies für den Arbeitgeber ein Rettungsanker sein. Ein sicherer Weg ist dies aber nicht. Lehnt der Ehegatte die Weitergabe eindeutig ab, wird es für den Arbeitgeber problematisch.

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