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BAG, Urteil vom 29.09.2005 – 8 AZR 571/04

Kommt der Arbeitgeber in seinem Kündigungsschreiben nicht der Hinweispflicht gem. §§ 2 II S.2 Nr.3, 37 b SGB III nach, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass dieser sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden hat, macht der Arbeitgeber sich nicht schadensersatzpflichtig. Enthält das Kündigungsschreiben einen entsprechenden Hinweis, muß dieser korrekt formuliert sein um Schadensersatzansprüche auszuschließen.

Hinweis: Der Arbeitgeber sollte daher keinen Hinweis in der Kündigung erteilen.

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