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LAG Berlin, Urteil vom 27.10.2005 – 10 Sa 783/05

Für eine krankheitsbedingte Kündigung bedarf es nicht der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements i.S. des § 84 II SGB IX.

Der zu 50% behinderte Arbeitnehmer war seit 1990 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Von 1995 bis 2000 war der Arbeitnehmer dauernd Arbeitsunfähig und an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert. Anschließend wurde er für zehn Monate als Pförtner eingesetzt und danach erneut krankgeschrieben. Im Januar 2004 wollte der Arbeitnehmer eine leichtere Tätigkeit aufnehmen. Nach einer personalärztlichen Untersuchung wird festgestellt, dass eine Tätigkeit als Pförtner leidensgerecht ist. Im Anschluß wird dem Arbeitnehmer mit Zustimmung des Integrationsamtes fristgemäß gekündigt.

Das LAG hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Zwar sei die Kündigung nicht deswegen unwirksam weil der Arbeitnehmer kein betriebliches Eingliederungsmangement i.S. des § 84 II SGB IX durchgeführt habe. Dies ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung. Es reicht aus, dass der Arbeitgeber entsprechende Schritte und Maßnahmen prüft und durchführt. Dies muß nicht unter dem Etikett des „betrieblichen Eingliederungsmanagements“ erfolgen. Die vorliegend vom Arbeitnehmer durchgeführten Maßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Es hätte unter Beteiligung des Integrationsamtes nach Hilfeleistungen und anderweitigen Einsatzmöglichkeiten des Arbeitnehmers gesucht werden müssen.

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