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BAG, Versäumnisurteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 483/14

Der Arbeitnehmer darf die Entgegennahme einer Kündigung im Betrieb nicht grundlos ablehnen. Die Kündigung gilt als zugegangen, sofern der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, das Kündigungsschreiben in den eigenen Händen zu halten und mitzunehmen.

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer in einer Besprechung ein Kündigungsschreiben präsentiert. Der Arbeitnehmer verließ daraufhin den Besprechungsraum ohne das Kündigungsschreiben mitzunehmen. Der Arbeitnehmer muß damit rechnen, dass anlässlich einer im Betrieb stattfindenden Besprechung rechrserhebliche Erklärungen bzgl. des Arbeitsverhältnisses übermittelt werden. Die Pflicht zur Rücksichtnahme gebietet es dem Arbeitnehmer die Entgegennahme nicht grundlos zu verweigern, da es dem Arbeitgeber auf den Zugang zu diesem Zeitpunkt ankommen kann. Ansonsten muß sich der Arbeitnehmer nach § 242 BGB so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung im Zeitpunkt der Ablehnung unter Anwesenden zugegangen. Dies setzt aber einen eindeutigen Übergabeversuch des Arbeitgebers voraus. Das bloße zeigen der Kündigung reicht nicht aus. Es muss eine physische Übergabe des Kündigungsschreibens versucht worden sein.

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