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BAG, Urteil vom 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06

Eine Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich. Daran ändert auch die Einräumung einer Bedenkzeit nichts. Kommen weitere Umstände hinzu, wie z.B. die Nachverhandlung des Aufhebungsvertrages, kann dies die Anfechtungsmöglichkeit nach § 123 I BGB entfallen lassen.

Dem Arbeitnehmer wurde wegen angeblicher Rufschädigung des Arbeitgebers der Abschluß eines Aufhebungsvertrages angeboten. Nach Ablehnung durch den Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber der Ausspruch einer fristlosen Kündigung in Aussicht gestellt und dem Arbeitnehmer eine Bedenkzeit von drei Tagen eingeräumt. Nach weiteren Verhandlungen konnte der Arbeitnehmer die Konditionen des Aufhebungsvertrages erheblich verbessern und es kam zum Abschluß des Aufhebungsvertrages. Anschließend erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und erklärte die Anfechtung seiner zum Vertragsschluß führenden Willenserklärung. Die Willenserklärung sei kausal auf die widerrechtliche Kündigungsdrohung des Arbeitgebers zurückzuführen.

Das BAG bestätigt seine Rechtsprechung, wonach das Inaussichtstellen einer Kündigung bei Ablehnung eines Aufhebungsvertrages eine Drohung gemäß § 123 I BGB darstellen kann. Muß der Arbeitgeber davon ausgehen, daß die angedrohte Kündigung keinen Bestand haben wird (z.B. wegen fehlender Abmahnung), darf er diese nicht in Aussicht stellen, um den Arbeitnehmer zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages zu bewegen. Daran ändert auch die Einräumung einer Bedenkzeit nichts. Fehlt es aber an der Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der zum Vertragsschluß führenden Willenserklärung, weil der Arbeitnehmer wie vorliegend die Konditionen des Aufhebungsvertrages durch aktives Nachverhandeln erheblich verbessern konnte, scheitert eine wirksame Anfechtung seiner Willenserklärung.

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