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BAG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 AZR 548/10

Bei kurzfristigem Arbeitsrückgang hat der Arbeitgeber die Pflicht durch eine Flexibilisierung der Arbeitszeit betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Durch Abschluß mehrerer Betriebsvereinbarungen hatte der Arbeitgeber Kurzarbeit eingeführt. Die Umsetzung erfolgte durch Änderungsverträge. Der Arbeitnehmer akzeptierte die Änderung nicht und wurde nach weiterem Arbeitsrückgang gekündigt. Dagegen klagte der Arbeitnehmer mit der Begründung, die Reduzierung des Arbeitsvolumens sein nicht von Dauer und gewinnt durch alle Instanzen.

Das BAG hält die Kündigung für ungerechtfertigt, wenn betriebliche Umstände nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des betrieblichen Arbeitskräftebedarfs führen. Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Nur wenn der Arbeitgeber alle Möglichkeiten zur Reduzierung der geschuldeteten Arbeitszeit ausschöpft und weitere Umstände den Beschäftigungsbedarf einzelner Arbeitnehmer wegfallen lassen, können wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden. Vorliegend hätte der Arbeitgeber vor Kündigung die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf 14 Wochenstunden reduzieren müssen.

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