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BAG, Urteil vom 20.01.2016 – 6 AZR 782/14

Für die Wirksamkeit einer hilfsweise ausgesprochenen Kündigung ist die Angabe eines bestimmten Beendigungstermins nicht erforderlich.

Das Arbeitsverhältnis war vom Arbeitgeber fristlos und hilfsweise „ordentlich zum nächstmöglichen Termin“ gekündigt worden. Der Arbeitnehmer hielt die ordentliche Kündigung mangels Angabe eines konkreten Beendigungstermins für unwirksam, nachdem bereits die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet worden war.

Das BAG hat zwar entschieden, dass es grundsätzlich erforderlich ist, dass der Arbeitgeber einen konkreten Beendigungstermin im Kündigungsschreiben angibt. Dies ergibt sich aus dem Gebot der Kündigungsklarheit. Für eine hilsweise ordentliche Kündigung, die im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung erklärt wird, gilt dieser Grundsatz aber nicht. Denn aus der fristlosen Kündigung ergibt sich, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung auflösen will. Auf diesen vorrangingen Beendigungszeitpunkt muß sich der Arbeitnehmer einstellen und kann entsprechend handeln. Der Ermittlung einer bestimmten Kündigungsfrist bedarf es daher nicht.

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