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BAG, Urteil vom 07.07.2005 – 2 AZR 581/04

Arbeitnehmer dürfen das Internet zu privaten Zwecken grundsätzlich nicht nutzen, auch wenn kein ausdrückliches Verbot besteht. Bei Zuwiderhandlungen kann sogar eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.

Zwischen den Parteien war streitig, ob die private Nutzung des Internets durch die Arbeitnehmer, insbesondere der Zugriff auf pornografische Seiten, durch den Arbeitgeber verboten worden war. Die Tätigkeit des betroffenen Mitarbeiters erforderte keine Internetnutzung. Gleichwohl hatte er in fast drei Monaten 18,8 Stunden während der Arbeitszeit im Internet gesurft und dabei teilweise Seiten mit pornografischem Inhalt besucht und entsprechendes Material heruntergeladen. Nach Kenntnis des Arbeitgebers wurde dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Das BAG hält die außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung für wirksam, denn auch ohne ausdrückliches Verbot ist Arbeitnehmern die private Nutzung des Internets nicht gestattet, da dem Arbeitgeber dadurch zusätzliche Kosten entstehen und Arbeitsmittel unberechtigt in Anspruch genommen werden. Bei Nutzung pornografischer Seiten droht dem Arbeitgeber zusätzlich eine Rufschädigung. Die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers wiegt umso schwerer, je länger die Internetnutzung dauert. Der Arbeitnehmer kann nicht damit rechnen, daß trotz fehlenden Verbots sein Verhalten gebilligt wird.

Trotz dieses Urteils sollten Arbeitgeber die private Internetnutzung im Arbeitsvertrag oder betrieblich regeln, denn insbesondere bei Arbeitnehmern, die das Internet dienstlich nutzen, kann es ansonsten zu Beweisproblemen kommen.

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