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BAG, Urteil vom 03.08.2016 – 10 AZR 710/14

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen zugesagten Bonus, auch wenn die bisherigen Zahlungen „freiwillig“ erfolgten. Die Höhe der Bonuszahlung ist durch das Gericht unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Parteien zu treffen, § 315 III 2 BGB.

Der Arbeitnehmer nahm als leitender Angestellter arbeitsvertraglich am jeweils gültigen Bonussystem teil. Zusätzlich war vereinbart, dass die Bonuszahlung freiwillig erfolgt. Im dritten Jahr erhielt der Arbeitnehmer keine Bonuszahlung mehr, nachdem diese in den zwei Vorjahren gezahlt worden war. Der Arbeitgeber hatte zur Begründung pauschal auf Verluste hingewiesen. Der dann vom Arbeitnehmer erhobenen Auskunftsklage war stattgegeben worden. In dem dann folgenden Zahlungsprozeß hatte der Arbeitgeber die Leistungsbestimmung mit „Null“ angegeben. Diese Leistungsbestimmung hatte das Gericht für unverbindlich gehalten, da der Arbeitgeber nicht mitgeteilt hatte, ob für das Geschäftsjahr generell von einem Bonusplan abgesehen wurde und wie die Auswahl der begünstigten Mitarbeiter erfolgte. Somit war die Leistungsbestimmung gemäß § 315 III 2 BGB und damit die Höhe des zu zahlenden Bonus durch das Gericht festzulegen. Der Arbeitgeber kann die Leistungsbestimmung als solche nicht in sein freies Belieben stellen.

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