BAG, Versäumnisurteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 483/14
Der Arbeitnehmer darf die Entgegennahme einer Kündigung im Betrieb nicht grundlos ablehnen. Die Kündigung gilt als zugegangen, sofern der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, das Kündigungsschreiben in den eigenen Händen zu halten und mitzunehmen. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer in einer Besprechung ein Kündigungsschreiben präsentiert. Der Arbeitnehmer verließ daraufhin den Besprechungsraum ohne das Kündigungsschreiben mitzunehmen. Der […]